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   BVerwG, 03.07.1986 - 6 C 100.84   

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BVerwG, 03.07.1986 - 6 C 100.84 (https://dejure.org/1986,1870)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1986 - 6 C 100.84 (https://dejure.org/1986,1870)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1986 - 6 C 100.84 (https://dejure.org/1986,1870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Familienzuschlag - Unterhaltsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 391
  • NVwZ 1987, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1986 - 6 C 100.84
    Damit trägt das Besoldungsrecht der Tatsache Rechnung, daß ein geschiedener Soldat zwar nicht verlangen kann, den im Hinblick auf seinen früheren Familienstand um den ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlages erweiterten amtsgemäßen Unterhalt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz des Wegfalles der mit dieser Lebensgemeinschaft verbundenen Ausgaben weiter zu erhalten, daß dem geschiedenen Soldaten aus der nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft aber andererseits nachwirkend Unterhalsbelastungen verbleiben können, die denjenigen entsprechen, welche bei Verheirateten die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils des Ortszuschlages rechtfertigen (vgl. BVerfGE 49, 260 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]).
  • BVerwG, 30.11.1981 - 2 B 7.81

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1986 - 6 C 100.84
    Leistet der geschiedene Soldat hingegen einen Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten seines früheren Ehegatten, der nur einen geringen Teil von dessen Lebensunterhalt darstellt und in seiner Bedeutung für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung hinter anderen Einkünften des früheren Ehegatten deutlich zurücktritt, dann hat diese Leistung nicht die Funktion eines "Unterhalts" im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG (im Ergebnis ebenso: Beschluß vom 30. November 1981 - BVerwG 2 B 7.81 -).
  • VGH Hessen, 13.11.1991 - 1 UE 3463/90

    Kürzung der Versorgungsbezüge - Versorgungsausgleich

    Das erkennende Gericht vermöge sich der in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.1986 - 6 C 100/84 - (NJW 1987, 391) zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG nunmehr vertretenen Auffassung, der Kläger leiste deshalb keinen Unterhalt an seine frühere Ehefrau, weil der von ihm zu zahlende Betrag von monatlich 170,-- DM in keinem angemessenen Verhältnis zum Kürzungsbetrag von 338, 45 DM stehe, nicht anzuschließen.

    Das angegriffene Urteil widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3.7.1986 - 6 C 100.84 - (NJW 1987, 391), das sich mit der Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit der Stufe des Ortszuschlages nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG befasse.

    Entscheidungsbedürftig ist demnach zunächst die Frage, ob § 5 Abs. 1 VAHRG die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ausschließt oder ob die Versorgungsbezüge des Klägers in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.7.1986 - 6 C 100.84 -, ZBR 1986, 301 = ZfSH/SGB 1986, 620 = NJW 1987, 391 = Buchholz 235 § 40 Nr. 11) zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG gekürzt werden können, weil der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau geleistete Unterhalt weniger als 250,-- DM beträgt.

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.7.1986 (a.a.O.), das die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, selbst Zweifel angedeutet, ob sich die Höhe einer Unterhaltsleistung angesichts der Vielfalt der Lebensverhältnisse und der unterschiedlichen Einkünfte der Beamten in den verschiedenen Besoldungsgruppen auf 250,-- DM festlegen läßt, wie es der Bundesminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 6.7.1982 (GMBl. S. 403) versucht hat.

    Scheitern muß auch das von der Beklagten in ihrem Berufungsvorbringen erneut zum Ausdruck gebrachte Bestreben, die Grundsätze zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG für ihre Auffassung in Anspruch zu nehmen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.7.1986 (a.a.O.) entwickelt hat.

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Einem geschiedenen Beamten steht Ortszuschlag der Stufe 2 zu, wenn seine monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe mindestens die Höhe der Bruttodifferenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 erreicht (teilweise Aufgabe der Auffassung des 6. Senats im Urteil vom 3.7. 1986: BVerwG, Buchholz 235 § 40 Nr. 11 = NJW 1987, 391).

    Soweit der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 C 100.84 - über das Erfordernis einer den Unterschiedsbetrag der Ortszuschlagsstufen zumindest erreichenden Unterhaltsleistung hinaus die Auffassung vertreten hat, die Unterhaltsleistung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG müsse so bemessen sein, daß sie den wesentlichen Unterhalt des früheren Ehegatten bilden könne, also einen für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung des früheren Ehegatten bestimmenden Anteil von dessen Lebensunterhalt ausmache, hält der für derartige Streitigkeiten nunmehr allein zuständige erkennende Senat daran nicht fest.

  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Hiernach ist der Soldat so lange zum Unterhalt verpflichtet, wie er den Unterhalt seines früheren Ehegatten im wesentlichen zu bestreiten hat (Urteil vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 C 100.84 - [Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 11 = NJW 1987, 391]).
  • BAG, 21.01.1988 - 6 AZR 560/87

    Ortszuschlag nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) - Anspruch auf

    Es bleibt jedoch zu fordern, daß der Angestellte nicht nur einen Zuschuß, sondern einen nicht unwesentlichen Teil zum Lebensbedarf des Berechtigten beitragen muß (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 6 AZR 567/86 - zur Veröffentlichung bestimmt - zum Tarifbegriff "Unterhalt gewähren" nach § 29 B Abs. 2 Nr. 4 BAT; BVerwG Urteil vom 3. Juli 1986 - 6 C 100/84 - NJW 1987, 391 - zu § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG).
  • BVerwG, 07.06.1988 - 2 B 80.88

    Beamtenbesoldung - Stufen des Ortszuschlags - Geschiedener Beamter - Verwitweter

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerwGE 66, 147 und Urteil vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 C 100.84 - ).
  • BVerwG, 31.01.1990 - 2 B 7.90

    Begriff der Unterhaltsverpflichtung i.S. von § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

    Auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in der in dem angefochtenen Urteil angeführten und den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 C 100.84 - (Buchholz 235 § 40 Nr. 11 = ZBR 1986, 301) im einzelnen dargelegt, daß der Zuschuß eines geschiedenen Soldaten - hier eines geschiedenen Beamten - zu den Lebenshaltungskosten seines früheren Ehegatten, der nur einen geringen Teil von dessen Lebensunterhalt darstellt und in seiner Bedeutung für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung hinter anderen Einkünften des früheren Ehegatten deutlich zurücktritt, nicht die Funktion eines "Unterhalts" im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG hat.
  • BVerwG, 07.11.1991 - 2 B 134.91

    Darlegungserfordernis der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache"

    Mit dem Antrag, die zu § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG ergangenen Urteile des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1986 - BVerwG 6 C 100.84 - (Buchholz 235 § 40 Nr. 11 = NJW 1987, 391), vom 17. März 1989 - BVerwG 6 C 6.87 - (BVerwGE 81, 352) und vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - (Buchholz 240 § 40 Nr. 23 = NJW 1991, 2718) zu überprüfen, sowie der Rüge, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen § 48 Abs. 4 VwVfG verstoßen, werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehend dargelegten Sinn bezeichnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1991 - 4 S 1096/89

    Freistellung der geschiedenen Ehefrau von Darlehensverbindlichkeiten als

    Nach Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG sowie der Gesetzessystematik kommt es darauf an, ob der geschiedene Beamte den Unterhalt seines früheren Ehegatten im wesentlichen zu bestreiten hat, d.h. ob seine Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung seiner Besoldungsverhältnisse einen für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung des früheren Ehegatten bestimmenden Anteil an dessen Lebensunterhalt ausmacht (BVerwG, Urteil v. 3.7.1986 -- 6 C 100.84 -- Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 11; jüngst auch BVerwG, Beschluß vom 31.1.1990 -- 2 B.40 -- Buchholz 240, § 40 BBesG Nr. 18; vgl. ferner bereits BVerwG, Beschluß vom 30.11.1981 -- 2 B 7.81 --).
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